Freiheit oder Kontrolle – Rechtsfragen bei Sportwetten
Grundsätzlich gibt es im deutschen Strafrecht zwei Paragraphen, die sich mehr oder minder direkt mit dem Thema Glücksspiel befassen. §284 des StGB regelt unerlaubte Veranstaltungen eines Glücksspieles, §287 StGB ist der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung gewidmet. In beiden Gesetzesvorschriften stecken Kontroll und Schutzfunktion zugleich. Es gilt abzustecken, in welchem Ausmaß Glücksspiele, Lotterien oder Ausspielungen als schädlich oder gar kriminell zu erachten sind.
Der Staat als Kontrolleur und Beschützer also – soweit wäre die Sache nicht weiter problematisch. Bleibt nur jene kleine Lücke in der Schrift der Gesetzgeber, die immer wieder Anlass zu anhaltenden Diskussionen und Rechtsstreits gibt.
Man hatte es nämlich versäumt, festzulegen, was unter den verwendeten Begriffen im Detail zu verstehen sein soll. Hauptstreitpunkt ist die korrekte Definition eines „Glücksspiels“. So existiert zwar eine ziemlich einhellige Auffassung, der zufolge ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall.
Beim Lotto etwa ist der Fall klar – welche Kugeln letztlich fallen, ist blanker Zufall, der richtige Tipp also ein Glücksfall. Vergleichbar hat manches Gerichtsurteil auch die Sportwetten eingeordnet. Doch darüber lässt sich trefflich streiten.
Nicht umsonst haben wir Ihnen in diesem Sportwettenportal ausführlich vorgestellt, wie ein Wetter seine Gewinnchance schon allein durch aktuelles Wissen und allgemeinen Sachverstand erhöhen kann, möglicherweise sogar drastisch. Sind Wissen und Sachverstand aber maßgeblich für den Erfolg einer Wette, dann handelt es sich nach oben genannter Erklärung nicht mehr um ein Glücksspiel. Erst recht, wenn man bedenkt, dass die Rahmenbedingungen bei Sportwetten nicht einseitig vom Veranstalter festgelegt werden. So legt der Wetter letztlich ja auch selbst fest, wie viel Geld er ins Rennen zu werfen gedenkt.
Diese Diskussion allein hätte sicherlich schon ausgereicht, über kurz oder lang auch die höchsten Richter beim Bundesverfassungsgericht um Rat zu fragen, ob der deutsche Staat das Geschäft mit den Quoten zu Recht seinem hauseigenen Anbieter ODDSET und den Inhabern einer DDR-Lizenz vorbehält. Doch der Prozess erhielt zwischenzeitliche Nahrung durch einen Spruch des Europäischen Gerichtshofes, der der Klage des italienischen Unternehmers Piergiorgio Gambelli stattgab, der gefordert hatte, der freie Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit müssen auch für Wettanbieter innerhalb der Union gelten, solange Sportwetten im Zielland grundsätzlich erlaubt sind. Letzteres ist in Deutschland der Fall, ein Zuzug von Buchmachern aus England, Gibraltar, Malta oder anderen europäischen Wettanbietern trotz des heftigen Widerstands aus der Politik also nicht aufzuhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreffenden Anbieter die geltenden Bestimmungen etwa in Sachen Jugendschutz befolgen.
Wie heftig dieser Zustrom nun auf Dauer ausfallen wird, hängt natürlich maßgeblich vom Spruch der Verfassungsrichter ab. Kippt das deutsche Glücksspielgesetz in Karlsruhe, dann werden es wohl eher inländische Institutionen sein, die die Explosion des Sportwettens weiter befeuern und mit immer besseren Quoten um die Kundschaft buhlen den Wettern selbst können prinzipiell beide Varianten recht sein.